Wohnungssuche
Innenaufnahme zeigt einen Plüschfisch, der an einer Türklinke hängt.
Mietzuschuss

Zuschuss für Mieter*innen in Sozialwohnungen

Mieter*innen, die in einer geförderten Wohnung des sozialen Wohnungsbaus leben, können in finanzieller Notlage einen Zuschuss zu ihrer Miete bekommen.

Mietzuschuss

Seit dem 1. Januar 2016 gilt das Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln).

Mieterinnen und Mieter des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) können nach diesem Gesetz unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bei ihrer Miete erhalten.

Ob ein Haushalt zuschussberechtigt ist, hängt einerseits von dem Einkommen des Haushaltes im Verhältnis zur Miethöhe sowie dem energetischen Zustand des Wohngebäudes ab. Daneben ist auch eine angemessene Wohnflächengröße maßgeblich.

Antragseinreichung und Schiedsstelle

Wenden Sie sich an den von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragten Dienstleister:

Investitionsbank Berlin (IBB)
Mietzuschuss
Bundesallee 210
10719 Berlin

E-Mail: mietzuschuss@ibb.de
Telefon: 030/2125-4545

Jede*r kann in eine Situation geraten, in der ein Rechtsstreit für ihn unausweichlich erscheint. Nicht immer ist es dabei sofort erforderlich vor ein ordentliches Gericht zu gehen.

Sofern Mieter*innen ihre Position im Mietverhältnis nicht hinreichend berücksichtigt sehen, kann Dr. Kathrin J. Niewiarra auch als Schiedsperson in strittigen Fällen vermitteln. Als Ombudsfrau in der Funktion einer Schiedsperson arbeitet Frau Dr. Niewiarra ausschließlich auf Grundlage des geltenden Mietrechts. Zur Schiedsstelle.

Voraussetzungen für einen Mietzuschuss

Voraussetzung für eine Förderung ist zunächst, dass das anrechenbare Gesamteinkommen eines Haushaltes innerhalb der Einkommensgrenzen für den Wohnungsberechtigungsschein (WBS) liegt.

Ist dies erfüllt, gibt es finanzielle Unterstützung grundsätzlich dann, wenn die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) über 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushaltes ausmacht. Liegt die Wohnung in einem Gebäude mit schlechtem energetischem Zustand, kann eine Nettokaltmietengrenze jedoch – je nach Energieeffizienzklasse des Gebäudes – schon ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens gelten.

Darüber hinaus sind die Wohnflächenobergrenzen zu beachten, die nur in begründeten Einzelfällen überschritten werden dürfen. Diese liegen bei einem 1-Personen-Haushalt bei 50 m², einem 2-Personen-Haushalt bei 65 m², einem 3-Personen-Haushalt bei 80 m² und einem 4-Personen-Haushalt bei 90 m².

Ein Mietzuschuss wird nur auf Antrag geleistet.

Ausführliche Informationen sowie die benötigten Antragsformulare finden Sie hier: 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen