Der Wohnberechtigungsschein erhöht nicht nur die Möglichkeit, eine Wohnung anzumieten, sondern führt auch in den meisten Fällen zu einer geringeren Miete als ohne WBS. In vielen Fällen wissen Berechtigte gar nicht, dass sie mit ihrem Gehalt trotzdem einen WBS erhalten können. Wir haben die wichtigsten Frage hier:
Antragsberechtigt sind in der Regel Haushalte, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Bei einem Ein-Personen-Haushalt liegt die Grenze für einen WBS bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.450 €. Die Grenze für Alleinerziehende ist höher und das Kindergeld wird bei der Berechnung nicht angerechnet. Hier geht es zu einer genauen Übersicht, wer antragsberechtigt ist: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/de/mf_wbs.shtml Einen schnellen Überblick vermittelt auch der WBS-Rechner.
Grundsätzlich können folgende Personen einen Wohnberechtigungsschein beantragen:
- sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, oder
- sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, oder
- sie sind Staatsangehörige eines außerhalb der EU liegenden Landes und haben eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr.
- Auch Geflüchtete mit subsidiären Schutz, Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft haben unter Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen von der Berliner Ausländerbehörde und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welche noch mindestens elf Monate gültig sein müssen, die Möglichkeit, einen WBS zu bekommen.
Für eine WBS-geförderte Wohnung gibt es bestimmte Grenzen bei der Größe – als Faustregel gilt: Die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen bestimmt die Anzahl der Wohnräume. Alleinlebende Personen können aber auch eine 2-Zimmer-Wohnung beziehen, sofern diese nicht größer als 50 Quadratmeter ist. Eine Übersicht zur maximalen Wohnungsgröße für Ihren Haushalt finden Sie hier: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/de/mf_wbs.shtml
Der Wohnungsberechtigungsschein muss zwingend bei Einzug in die Wohnung noch gültig sein. In der Regel ist er nach Ausstellung ein Jahr gültig.
Es gibt unterschiedliche Wohnberechtigungsscheine, unterteilt nach Einkommensstufen:
„Normaler“ Wohnberechtigungsschein
- WBS 100: Sie halten die Bundeseinkommensgrenzen ein.
- WBS 140: Sie halten die Berliner Einkommensgrenzen ein (40 % über Bundeseinkommensgrenzen)
Ein WBS 100 berechtigt zu der Anmietung einer entsprechenden Neubau-Wohnung mit einer Nettokaltmiete ab 6,50 € pro m² oder einer Bestandswohnung im Rahmen unseres Kooperationsvertrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %.
Ein WBS 140 berechtigt zu der Anmietung einer entsprechenden Neubau-Wohnung mit einer Nettokaltmiete ab 6,70 € pro m² oder einer Bestandswohnung im Rahmen unseres Kooperationsvertrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %.
- WBS 160: Sie überschreiten die Bundeseinkommensgrenze um bis zu 60 %
- WBS 180: Sie überschreiten die Bundeseinkommensgrenze um bis zu 80 %
- WBS 220: Sie überschreiten die Bundeseinkommensgrenze um bis zu 120%
Ein WBS 160 berechtigt zu der Anmietung einer entsprechenden Neubau-Wohnung mit einer Nettokaltmiete ab 8,20 € pro m² oder einer Bestandswohnung im Rahmen unseres Kooperationsvertrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %.
Ein WBS 180 berechtigt zu der Anmietung einer entsprechenden Neubau-Wohnung mit einer Nettokaltmiete ab 8,20 € pro m² oder einer Bestandswohnung im Rahmen unseres Kooperationsvertrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %.
Ein WBS 220 berechtigt zu der Anmietung einer entsprechenden Neubau-Wohnung mit einer Nettokaltmiete ab 11,50 € pro m² oder einer Bestandswohnung im Rahmen unseres Kooperationsvertrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete + 10 %.
Zusätzlich kann ein besonderer Wohnbedarf anerkannt werden: Hierunter fallen Haushalte, die beispielsweise in sehr beengten Verhältnissen leben, Menschen über 65 Jahre, die in eine kleinere Wohnung ziehen wollen, Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und darüber, bei drohender Obdachlosigkeit oder etwa Personen, die in Behelfsunterkünften (bspw. Frauenhäusern) untergebracht sind.
Da zwischen Ihrem Antrag und der Bearbeitung durch das Bezirksamt bis zu drei Monate liegen können, beachten Sie bitte unbedingt, dass Sie Ihren Wohnberechtigungsschein rechtzeitig beantragen! Den WBS-Antrag können Sie als PDF auf den Service-Seiten des Landes Berlin herunterladen. Zusätzlich zum eigentlichen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein sind eine Reihe weiterer Dokumente notwendig, die Sie auch einreichen müssen. Eine Übersicht dazu finden Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/120671/
Das ausgefüllte Formular mit allen Anlagen nimmt dann das Bürgeramt des Bezirks, in dem Sie gemeldet sind, entgegen. Bitte beachten Sie, dass nur ein vollständiger und unterschriebener Antrag zeitnah bearbeitet werden kann.
Berliner Wohnberechtigungsscheine
In Berlin werden fünf unterschiedliche Wohnberechtigungsscheine ausgestellt: der WBS 100, der WBS 140, der WBS 160, der WBS 180 und der WBS 220. In der unten stehenden Tabelle finden Sie die unterschiedlichen Einkommensgrenzen je WBS.
(Hinweis: Bei den Einkommensgrenzen sind 1.230 € Werbungskosten sowie Abzüge von Steuern, Kranken- und Rentenversicherung zu je 10 Prozent pauschal bereits berücksichtigt. Etwaige zutreffende Freibeträge (siehe Tabelle weiter unten) können zusätzlich vom Nettoeinkommen abgezogen werden.)
WBS 100 | WBS 140 | WBS 160 | WBS 180 | WBS 220 | |
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jährliche Einkommensgrenze je Haushalt | 1 Person 12.000 € | 1 Person 16.800 € | 1 Person 19.200 € | 1 Person 21.600 € | 1 Person 26.400 € |
2 Personen 18.000 € | 2 Personen 25.200 € | 2 Personen 28.800 € | 2 Personen 32.400 € | 2 Personen 39.600 € | |
zuzüglich | je weitere Person 4.100 € | je weitere Person 5.740 € | je weitere Person 6.560 € | je weitere Person 7.380 € | je weitere Person 9.020 € |
Kinderzuschlag | je Kind 500 € | je Kind 700 € | je Kind 800 € | je Kind 900 € | je Kind 1.100 € |
Freibeträge
Je nach persönlicher Situation erhalten Sie vielleicht zusätzliche Freibeträge. Diese können von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen werden:
Freibetrag 1 für | Alleinerziehende, pro Kind unter 12 Jahre | 600 € / Jahr |
Freibetrag 2 für | Kinder zwischen 16 und 25 Jahren mit eigenem Einkommen, pro Kind | 600 € / Jahr |
Freibetrag 3 für | Familienangehörige mit Pflegestufe und Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 60 - 80%) | 2.100 € / Jahr |
Freibetrag 4 für | Familienangehörige mit Pflegestufe und Schwerbehinderung (Grad der Behinderung 80 - 100%) | 4.500 € / Jahr |
Freibetrag 5 für | Ehepaare unter 40 Jahre, die weniger als 5 Jahre verheiratet sind | 4.000 € / Jahr |
Freibetrag 6 für | zu leistenden Unterhalt an Dritte (z.B. Ex-Partner*innen oder Kinder) | auf Nachweis jährlich |
Wohngeld-Plus
Denken Sie daran: Auch wenn Sie keinen Anspruch auf einen WBS haben, können Sie Wohngeld beantragen.
Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen. Das heißt: Wohngeld bekommen alle, die ein geringes Einkommen haben - aber kein Geld vom Jobcenter oder Sozialamt bekommen. Mit der Reform des Wohngeldgesetztes vom 1.1.2023 haben dreimal so viele Haushalte als bislang Anspruch auf eine Wohngeldzahlung, zudem hat sich die Höhe des Wohngeldes im Durchschnitt verdoppelt.
Das Wohngeld-Plus setzt sich aus drei Komponenten zusammen: die dauerhafte Heizkostenkomponente, die Klimakomponente und die Anpassung des Einkommensparameters in der Wohngeldformel.
Überprüfen Sie mit dem Wohngeldrechner, ob Sie Wohngeld bekommen können: stadtentwicklung.berlin.de
Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auf der Übersichtsseite des Berliner Senats.