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Fragen und Antworten zum Wohnungstauschportal (WTP)

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten und ausführliche Informationen rund um den Wohnungstausch über das Tauschportal der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften. 

Grundlagen und Hintergründe

Das WTP ist Teil der Seite www.inberlinwohnen.de. Es soll Mieter*innen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (berlinovo, degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, Stadt und Land, WBM) als potenzielle Wohnungstauschpartner zusammenbringen. Der Tauschprozess selbst findet aber außerhalb der Seite über die jeweiligen Wohnungsunternehmen statt. 

Was ist das WTP nicht?

Das WTP kann keinen Wohnungstausch automatisch online durchführen. Es informiert die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften lediglich über einen Tauschwunsch zweier Mietparteien.

Das WTP können ausschließlich Hauptmieter*innen mit einem ungekündigten Mietvertrag bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften nutzen.

Mieter*innen, die nicht Hauptmieterin oder Hauptmieter mit ungekündigtem Mietvertrag bei einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft sind, können ihre Wohnung nicht über das Wohnungstauschportal tauschen. 

Grundsätzlich können alle Wohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften getauscht werden. Es gibt aber Ausnahmen und möglicherweise Hürden für einen Tausch.

Die Tauschfähigkeit einer Wohnung hängt von einer Reihe von Faktoren ab und muss immer im Einzelfall geprüft werden. 

Grundsätzlich nicht tauschfähig sind: 

  1.  Wohnungen, deren Hauptmietvertrag vor Beginn des Tauschvorgangs gekündigt worden ist.
  2. Wohnungen, die durch die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften verwaltet werden, aber sich nicht in deren Eigentum befinden (etwa so genannte Trägerwohnungen). Das gilt auch, wenn eine der beiden Wohnungen belegungsgebunden ist (d.h. nur an bestimmte Personengruppen vermietet werden darf) der jeweilige Tauschpartner über keine entsprechende Nutzungsberechtigung (z.B. WBS) verfügt. Dabei muss beachtet werden, dass auch im Fall eines vorliegenden WBS für die neue Wohnung auch eine neue Prüfung auf Berechtigung erfolgen muss. Ein Rechtsanspruch auf einen Tausch besteht nicht.

Die Nettokaltmieten der jeweiligen Tauschwohnungen bleiben unverändert, ein Neuvermietungszuschlag wird nicht erhoben. Wichtig: Eventuell gewährte einkommensabhängige Abschläge können weder auf den jeweiligen Tauschpartner übertragen werden noch werden sie in die neue Wohnung mitgenommen. Darüber hinaus werden in einem Tauschprozess die jeweiligen Einkommensverhältnisse geprüft.

Dies kann der Fall sein, wenn bei Ihrem Tauschpartner – in der Regel auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ von Januar 2024 – einkommensabhängige Sonderregelungen getroffen worden sind. Diese sind aber nicht übertragbar. 

Das hängt von einigen Faktoren ab, beispielsweise auch von der Größe Ihres Haushalts. Wenn Sie mit einem Mehrpersonenhaushalt in eine größere Wohnung ziehen, in der vorher nur eine Person gewohnt hat, werden sehr wahrscheinlich die Betriebskosten und damit die Warmmiete bei Ihnen entsprechend höher ausfallen. Das Gleiche gilt auch, falls Ihr Vormieter eine Mieterhöhung erhalten hat, die erst nach dem Tausch wirksam wird, oder wenn nach dem Tausch eine zuvor stattgefundene Modernisierung abgerechnet wird.

Das hängt von vielen Dingen ab: z.B. davon, wie eng die Suche begrenzt wird, wie groß das Angebot im WTP ist, ob es Instandsetzungsbedarf gibt, wie schnell die Tauschpartner ihre Umzüge organisieren können oder wann alle erforderlichen Unterlagen in den jeweiligen Wohnungsbaugesellschaften vorliegen. 

Hürden für einen Tausch 

Grundsätzlich können alle Wohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften getauscht werden. Es gibt aber Ausnahmen und möglicherweise Hürden für einen Tausch.

Die Tauschfähigkeit einer Wohnung hängt von einer Reihe von Faktoren ab und muss immer im Einzelfall geprüft werden. 

Grundsätzlich nicht tauschfähig sind: 

  1.  Wohnungen, deren Hauptmietvertrag vor Beginn des Tauschvorgangs gekündigt worden ist.
  2. Wohnungen, die durch die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften verwaltet werden, aber sich nicht in deren Eigentum befinden (etwa so genannte Trägerwohnungen). Das gilt auch, wenn eine der beiden Wohnungen belegungsgebunden ist (d.h. nur an bestimmte Personengruppen vermietet werden darf) der jeweilige Tauschpartner über keine entsprechende Nutzungsberechtigung (z.B. WBS) verfügt. Dabei muss beachtet werden, dass auch im Fall eines vorliegenden WBS für die neue Wohnung auch eine neue Prüfung auf Berechtigung erfolgen muss. Ein Rechtsanspruch auf einen Tausch besteht nicht.

Anmeldung und Erstellen eines Tauschangebots

Schritt 1: Sie registrieren sich beim WTP unter https://www.inberlinwohnen.de/register

Schritt 2: Sie verifizieren sich mit der bei Ihrer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft hinterlegten E-Mailadresse, Ihrer Mietervertragsnummer, Ihrem Namen sowie Ihrem Mietvertragsbeginn. Nach Zustimmung über einen Bestätigungslink erhalten Sie Zugang zum WTP. Dieses Verfahren ist notwendig, um sicherzustellen, dass nur Mieter*innen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften Zugang zum WTP haben. 

Es werden nur Daten gespeichert und verarbeitet, die für den Tausch unbedingt erforderlich sind. Dabei werden selbstverständlich die geltenden rechtlichen Regelungen befolgt. 

Auf der Internetseite www.inberlinwohnen.de finden Sie Antworten auf zahlreiche Fragen rund um die Seite und das WTP. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft.

Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, wo man Sie bei der Hinterlegung einer Mailadresse unterstützt. 

Bitte suchen Sie zunächst Unterstützung in Ihrem Familien- oder Freundeskreis. Sollten Sie diese Möglichkeit nicht haben, wenden Sie sich bitte an Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft. Dort wird man gemeinsam mit Ihnen in den Räumen der Wohnungsgesellschaft Ihren Tauschwunsch bearbeiten.

Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung und klärt mit Ihnen alle weiteren Schritte – z.B. Termine, eine Vorabnahme oder vertragsrelevante Fragen. Grundsätzlich beenden Sie für den Tausch Ihren aktuellen Mietvertrag und schließen für Ihre neue Wohnung einen neuen Mietvertrag ab.

Ist der potenzielle Tauschpartner auch interessiert, wird er sich mit seinen Kontaktdaten bei Ihnen melden, damit Sie weitere Details zu den Wohnungen besprechen können – ggf. bis hin zu Besichtigungsterminen. Erst wenn Sie sich beide einen Tausch vorstellen könnten, gehen Sie über das WTP auf Ihre jeweilige landeseigene Wohnungsbaugesellschaft zu, um die konkreten Tauschschritte auf den Weg zu bringen.

Wenn beide Tauschpartner die neuen Mietverträge unterschrieben haben. Dann kann der Tausch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Solange nicht beide Parteien neue Mietverträge unterschrieben haben, können Sie sich jederzeit mit Ihrem potenziellen Tauschpartner über den Abbruch des Tauschversuchs verständigen. Der Tausch kommt dann nicht zustande, und alles bleibt, wie es ist.

Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft wird alle hierzu notwendigen Schritte – z.B. die Vorabnahme – mit Ihnen abstimmen.

Ihr Vermieter steht Ihnen mit Ihrem Tauschwunsch beratend zur Seite. Darüber hinaus liegen aber alle mit der unmittelbaren Umsetzung zusammenhängenden Maßnahmen und Schritte – z.B. die Planung oder Finanzierung von Umzügen – in der Verantwortlichkeit der jeweiligen Tauschpartner.

Sollten Sie für Ihre alte Wohnung eine Kaution gezahlt haben, wird Ihnen diese bei Vorliegen aller Auszahlungsvoraussetzungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Regelungen ausgezahlt. Für die neue Wohnung ist grundsätzlich eine Kaution entsprechend der mietvertraglichen Regelungen zu hinterlegen.

Mögliche Hürden beim Tausch

Falls in einer oder sogar in beiden potenziellen Tauschwohnungen Instandsetzungsmaßnahmen notwendig sein sollten, kann das den Prozess verlangsamen. Auskunft hierzu geben die jeweiligen Wohnungsbaugesellschaften. 

Eine belegungsgebundene Wohnung kann auch bei einem Tausch nur an Personen vergeben werden, die hierzu eine Berechtigung (WBS) haben. Bitte beachten Sie, dass ein WBS in solchen Fällen nicht auf die neue Wohnung übertragen werden kann, sondern die Berechtigung neu zu prüfen ist.

Ein Anspruch auf Abstandszahlung besteht nicht. Wie bei jedem Umzug, sollten Sie sich gut überlegen, ob und zu welchen Konditionen Sie Gegenstände des Vormieters übernehmen wollen. Sie sollten dazu eine privatrechtliche Vereinbarung mit Ihrem potenziellen Tauschpartner abschließen. Ggf. kann Ihre landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Sie dabei mit einem Formular unterstützen.

In diesem Fall kann nur getauscht werden, wenn alle Hauptmieter mit diesem Schritt einverstanden sind. Spätestens, wenn der Tausch konkret wird bzw. Sie mit dem Tauschwunsch an Ihren Vermieter herangetreten sind, sollte dieses Einverständnis hergestellt worden sein. Eine Wohnung kann nur einmal mit Ihrer Mietvertragsnummer im WTP eingestellt werden.